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Arbeits­recht auf Deutsch · ak­tu­ali­siert 01.11.2026

Arbeits­recht in den Nie­der­lan­den: Kündigung, Abfindung und Fristen

Antwort in 9 Sekunden

Ein un­be­fris­te­ter Ar­beits­ver­trag in den Nie­der­lan­den endet nicht durch eine einfache Kündigung des Ar­beit­ge­bers. Er braucht einen ge­setz­li­chen Grund und die Zustimmung des UWV oder eine Auflösung durch das Kan­tons­ge­richt, oder Ihr schrift­li­ches Ein­ver­ständ­nis. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten Sie in der Regel ein Über­gangs­geld (transitie­vergoeding): ein Drittel Monatslohn pro Dienstjahr.

Von Redaktion Legal HoldingVeröf­fent­licht Quellen geprüft Ge­set­ze­st­exte geprüft

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Gilt nie­der­län­dis­ches Arbeits­recht für Sie?

Ja, wenn Sie gewöhnlich in den Nie­der­lan­den arbeiten. Arbeitgeber und Ar­beit­nehmer dürfen zwar ein anderes Recht wählen, etwa deutsches Recht. Diese Wahl darf Ihnen aber nicht den Schutz der zwingenden Regeln nehmen, die ohne Rechtswahl gelten würden:

„Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Ar­beit­nehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Be­stim­mun­gen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vor­lie­gen­den Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Ver­ein­ba­rung abgewichen werden darf.“ Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I)

Ohne Rechtswahl gilt das Recht des Staates, in dem Sie gewöhnlich arbeiten. Das ändert sich nicht, wenn Sie vorüber­ge­hend in einem anderen Land arbeiten (Art. 8 Abs. 2 Rom I). Für Grenzgänger gelten bei So­zi­al­ver­si­che­rung, Steuern und Ar­beits­lo­sen­geld eigene EU-Regeln. Lassen Sie diese Punkte prüfen, bevor Sie einen Auf­he­bungs­ver­trag un­ter­schrei­ben.

Kündigung durch den Arbeitgeber: UWV oder Kan­tons­ge­richt

Ihr Arbeitgeber braucht einen ge­setz­li­chen Grund (Art. 7:669 BW), und eine Wei­ter­be­schäf­tig­ung auf einer anderen passenden Stelle darf nicht möglich sein. Welcher Weg gilt, hängt vom Grund ab.

Welcher Weg gilt bei welchem Kün­di­gungs­grund?Quelle: Art. 7:669, 7:671, 7:671a und 7:671b BW, geprüft am 01.11.2026
Welcher Weg gilt bei welchem Kün­di­gungs­grund?
GrundWeg
Be­trie­bli­che Gründe, etwa Stel­le­nab­bauZustimmung des UWV (ont­slag­ver­gun­ning), danach Kündigung durch den Arbeitgeber
Lange Krankheit (nach zwei Jahren)Zustimmung des UWV
Andere Gründe, etwa Leistung, Fehl­ver­hal­ten oder ein gestörtes Ar­beits­ver­hält­nisAuflösung durch das Kan­tons­ge­richt (kanton­rechter)
Sie stimmen schriftlich zuKein UWV und kein Gericht nötig. Sie können Ihre Zustimmung binnen 14 Tagen schriftlich widerrufen. Weist der Arbeitgeber Sie nicht schriftlich darauf hin, haben Sie 3 Wochen (Art. 7:671 Abs. 2 und 3 BW).

Ohne Zustimmung des UWV oder des Gerichts darf der Arbeitgeber außerdem in der Probezeit kündigen oder fristlos aus einem dringenden Grund (dringende reden). Vor dem Kan­tons­ge­richt brauchen Sie keinen Anwalt (Art. 79 und 93 Rv); in der Berufung schon.

Kün­di­gungs­fris­ten

Gekündigt wird zum Monatsende, wenn im Vertrag oder durch Brauch kein anderer Tag gilt (Art. 7:672 Abs. 1 BW). Die Frist des Ar­beit­ge­bers richtet sich nach der Dauer des Vertrags am Tag der Kündigung.

Kün­di­gungs­frist des Ar­beit­ge­bersQuelle: Art. 7:672 Abs. 2 und 3 BW, geprüft am 01.11.2026
Kün­di­gungs­frist des Ar­beit­ge­bers
Dauer des VertragsFrist
Weniger als 5 Jahre1 Monat
5 bis unter 10 Jahre2 Monate
10 bis unter 15 Jahre3 Monate
15 Jahre oder länger4 Monate
Sie haben das nie­der­län­di­sche Rentenalter (AOW-Alter) erreicht1 Monat

Kündigen Sie selbst, gilt für Sie in der Regel ein Monat:

De door de werknemer in acht te nemen termijn van opzegging bedraagt één maand.

Artikel 7:672 lid 4 Burgerlijk Wetboek · geldende tekst sinds · ge­con­tro­leerd op bij wetten.overheid.nlAan­ge­kon­digde wijziging per : deze tekst blijft gelijk.

Eine längere Frist für Sie darf schriftlich vereinbart werden, höchstens sechs Monate. Die Frist des Ar­beit­ge­bers muss dann mindestens doppelt so lang sein (Art. 7:672 Abs. 8 BW).

Auf­he­bungs­ver­trag (vast­stel­lings­over­een­komst)

Mit einem Auf­he­bungs­ver­trag beenden Sie und Ihr Arbeitgeber das Ar­beits­ver­hält­nis ein­ver­nehm­lich. Das UWV und das Gericht sind dann nicht beteiligt. Der Vertrag muss schriftlich sein.

  • Widerruf: Sie können den Vertrag binnen 14 Tagen nach seinem Zu­stan­de­kom­men schriftlich widerrufen. Steht dieses Recht nicht im Vertrag, haben Sie 3 Wochen (Art. 7:670b Abs. 2 und 3 BW).
  • Abfindung: Das gesetzliche Über­gangs­geld gilt hier nicht automatisch. Die Höhe der Abfindung handeln Sie aus.
  • Ar­beits­lo­sen­geld: Achten Sie darauf, dass der Vertrag festhält, dass die Initiative vom Arbeitgeber ausging, dass kein dringender Grund vorliegt und dass die Kün­di­gungs­frist eingehalten wird. Als Grenzgänger klären Sie zusätzlich, welcher Staat zuständig ist.

Über­gangs­geld (transitie­vergoeding)

Sie haben in der Regel Anspruch auf das Über­gangs­geld, wenn der Vertrag auf Initiative des Ar­beit­ge­bers endet. Das gilt bei seiner Kündigung, bei einer Auflösung auf seinen Antrag und wenn er einen befristeten Vertrag nicht verlängert. Der Anspruch gilt ab dem ersten Arbeitstag.

  • Höhe: ein Drittel des Monatslohns für jedes Jahr, das der Vertrag gedauert hat, anteilig für einen Teil eines Jahres (Art. 7:673 Abs. 2 BW).
  • Höch­st­be­trag 2026: 102.000 Euro brutto, oder ein Jahreslohn, wenn dieser höher ist. Der Betrag wird jedes Jahr zum 1. Januar angepasst.
  • Kein Anspruch in der Regel, wenn Sie selbst kündigen, wenn die Auflösung auf Ihren Antrag erfolgt, oder bei eigenem schwer­wie­gend schuld­haf­tem Verhalten.

Fristen, die Sie nicht verpassen dürfen

  • Über­gangs­geld nicht gezahlt: Antrag beim Kan­tons­ge­richt binnen 3 Monaten nach dem Tag, an dem der Vertrag endete (Art. 7:686a Abs. 4 Buchst. b BW).
  • Kündigung anfechten, auch eine fristlose: Antrag beim Kan­tons­ge­richt binnen 2 Monaten nach dem Tag, an dem der Vertrag endete (Art. 7:686a Abs. 4 Buchst. a BW).
  • Auf­he­bungs­ver­trag widerrufen: schriftlich an den Arbeitgeber binnen 14 Tagen nach Ver­trags­schluss, sonst 3 Wochen (Art. 7:670b BW).

Krankheit und Lo­hn­fort­zah­lung

Sind Sie wegen Krankheit ar­beits­un­fä­hig, zahlt Ihr Arbeitgeber bis zu 104 Wochen mindestens 70 Prozent Ihres Lohns weiter, bis zu einer Höchst­grenze. In den ersten 52 Wochen erhalten Sie mindestens den ge­setz­li­chen Mindestlohn (Art. 7:629 Abs. 1 BW). Ihr Arbeits- oder Ta­rif­ver­trag kann mehr vorsehen. Solange Sie krank sind, kann der Arbeitgeber in der Regel bis zu zwei Jahre nicht kündigen (Art. 7:670 Abs. 1 BW). Ausnahmen gelten etwa, wenn Sie ohne triftigen Grund nicht an Ihrer Wie­der­einglie­der­ung mitwirken.

Probezeit und Urlaub

  • Probezeit: muss schriftlich vereinbart werden (Art. 7:652 BW). Bei einem un­be­fris­te­ten Vertrag höchstens zwei Monate. Bei einem befristeten Vertrag von mehr als sechs Monaten und unter zwei Jahren höchstens ein Monat, ab zwei Jahren höchstens zwei Monate. Bei sechs Monaten oder weniger gibt es keine Probezeit.
  • Urlaub: mindestens das Vierfache Ihrer wöchent­li­chen Arbeitszeit pro Jahr, bei einer Fünf­ta­ge­wo­che also 20 Tage (Art. 7:634 BW).

Begriffe auf Nie­der­län­disch erklärt: transitie­vergoeding, vast­stel­lings­over­een­komst und proeftijd.

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Häufige Fragen

Kann mein nie­der­län­di­scher Arbeitgeber mich einfach kündigen?

Nein. Bei einem un­be­fris­te­ten Vertrag braucht er einen ge­setz­li­chen Grund und die Zustimmung des UWV (bei be­trie­bli­chen Gründen oder langer Krankheit) oder eine Auflösung durch das Kan­tons­ge­richt. Ohne das geht es nur mit Ihrem schrift­li­chen Ein­ver­ständ­nis, in der Probezeit oder bei einer fristlosen Kündigung aus dringendem Grund.

Bekomme ich in den Nie­der­lan­den eine Abfindung?

Kündigt der Arbeitgeber, löst das Gericht den Vertrag auf seinen Antrag auf oder verlängert er einen befristeten Vertrag nicht, haben Sie in der Regel Anspruch auf das gesetzliche Über­gangs­geld (transitie­vergoeding). Bei einem Auf­he­bungs­ver­trag gilt es nicht automatisch; die Abfindung handeln Sie dann selbst aus.

Wie lange habe ich Zeit, einen Auf­he­bungs­ver­trag zu widerrufen?

14 Tage nach dem Tag, an dem der Vertrag zustande kam. Muss der Arbeitgeber Sie auf dieses Recht hinweisen und steht es nicht im Vertrag, verlängert sich die Frist auf 3 Wochen (Art. 7:670b Abs. 2 und 3 BW). Der Widerruf muss schriftlich erfolgen.

Gilt nie­der­län­dis­ches Arbeits­recht, wenn mein Vertrag deutsches Recht vorsieht?

Die Rechtswahl ist erlaubt, darf Ihnen aber nicht den Schutz der zwingenden Regeln des Landes nehmen, in dem Sie gewöhnlich arbeiten (Art. 8 Rom-I-Verordnung). Arbeiten Sie gewöhnlich in den Nie­der­lan­den, können Sie sich daher auf den nie­der­län­di­schen Kün­di­gungs­schutz berufen.

An­gekün­digte Ge­set­zesän­der­un­gen

  • Ab · Artikel 7:672 BW. Diese Änderung ist auf wetten.overheid.nl angekündigt. Wir prüfen diese Seite vor diesem Datum erneut.
  • Ab · Artikel 7:670 BW. Diese Änderung ist auf wetten.overheid.nl angekündigt. Wir prüfen diese Seite vor diesem Datum erneut.

Wir vergleichen diese Seite jede Woche mit dem geltenden und dem an­gekün­dig­ten Ge­set­ze­st­ext auf wetten.overheid.nl.

Quellen

  1. Burgerlijk Wetboek Boek 7 (artikel 7:629, 7:634, 7:652, 7:669, 7:670, 7:670b, 7:671, 7:671a, 7:671b, 7:672, 7:673 en 7:686a) wet · abgerufen 01.11.2026 · geltende Fassung seit 08.10.2026
  2. Wetboek van Burgerlijke Rechts­vordering (artikel 79 en 93) wet · abgerufen 01.11.2026 · geltende Fassung seit 14.07.2026
  3. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I), Artikel 8 wet · abgerufen 01.11.2026
  4. Rijks­over­heid: hoe hoog is de transitie­vergoeding als ik word ontslagen? overheid · abgerufen 01.11.2026
  5. UWV: wanneer kan een werknemer worden ontslagen overheid · abgerufen 24.10.2026

Quellen von der Redaktion geprüft am 01.11.2026. Die juristische Prüfung dieser Seite folgt · So prüfen wir (Nie­der­län­disch)

Zuletzt ak­tu­ali­siert: 01.11.2026Was hat sich geändert?
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